Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer von 35 % wird als „Objektsteuer“ bezeichnet. Geschuldet ist sie auf dem Bruttoertrag aus beweglichem Vermögen, wobei unter dem Begriff „bewegliches Vermögen“ insbesondere Zinsen und Gewinnanteile verstanden werden. Ebenfalls sind 35 % Verrechnungssteuer geschuldet auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen. Der Steuerbetrag wird an der Quelle erhoben, was in der Regel einer zinszahlenden Bank oder bei der Ausschüttung von Dividenden der ausschüttenden Unternehmung entspricht.

Ist eine Aktiengesellschaft (AG) involviert, so werden Erträge aus dem Kapital (Zinsen und Darlehen), verdeckte Gewinnausschüttungen und den Nominalwert der Aktien übersteigende Liquidationsüberschüsse besteuert. Ausserdem unterliegt, wenn die Aktiengesellschaft ihre eigenen Aktien erwirbt, der den Aktionären über den Nennwert hinaus zufliessende Mehrwert ebenfalls der Verrechnungssteuer.

Anhand eines aus der Praxis stammenden Beispiels, soll nun die konkrete Abwicklung erläutert werden. Wenn eine Aktiengesellschaft - in unserem Fall die X-AG - ihren Aktionären eine Dividende von CHF 100.00 ausrichtet, fliessen auf das Konto des Aktionärs nur 65 %, was konkret CHF 65.00 entspricht. Die restlichen 35 % der Dividende, was wiederum CHF 35.00 entspricht, werden von der Unternehmung einbehalten und an den Bund (Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV) abgeliefert. In der Schweiz wohnhafte Aktionäre erhalten die abgelieferten CHF 35.00 (35 %) wieder zurück, nachdem das Einkommen in der persönlichen Steuererklärung deklariert wurde. Üblicherweise erhält der Steuerpflichtige seine Rückerstattung nicht in bar, sondern in der Form einer Gutschrift an die übrigen Steuern.

Personen (natürliche und juristische) mit Sitz, resp. Wohnsitz im Ausland können die angefallene Verrechnungssteuer zurückfordern, sofern die Schweiz mit dem entsprechenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Verrechnungssteuer eine endgültige Steuer und es existiert kein Anspruch auf Rückforderung.

 

Es sind ebenfalls Fälle denkbar, in denen eine Aktiengesellschaft (AG) geleistete Verrechnungssteuern zurückfordern kann. Gleich wie im vorhergehenden Beispiel, erhält auch die Unternehmung Zinsen für ihr Bankkonto.