Steuern Personengesellschaften und natürliche Personen

Bundessteuern (nur Einkommenssteuern)

Natürliche Personen sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 3 DBG). Der Begriff Wohnsitz bedarf keiner weiteren Erläuterungen, wohingegen mit Aufenthalt verstanden wird, dass eine Person während mind. 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die Person sich während mind. 90 Tagen in der Schweiz aufhält (Art. 3 DBG). Die Steuertarife sind progressiv ausgestaltet. Der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 895‘900 (verheiratete Paare) oder CHF 755‘200 (übrige Steuerpflichtige) beträgt 11.5% (Art. 36 DBG). 

Eine beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen besteht weiter aufgrund einer wirtschaftlichen Beziehung zur Schweiz (Art. 6 DBG). Unter dem Begriff wirtschaftliche Beziehung fallen, nebst Weiteren, Grundeigentum oder eine Betriebsstätte (Art. 4 und 5 DBG).

Von der direkten Bundessteuer wird das gesamte Einkommen erfasst. So fallen insb. das Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Renten und Pensionen, Lotteriegewinne sowie Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen darunter (Art. 16 ff. DBG).

Als Summe ergeben diese Beträge addiert das Bruttoeinkommen. Davon können die sog. Gewinnungskosten (z.B. Berufskosten) abgezogen werden. Weiter können die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, private Schuldzinsen und Sozialabzüge gelten gemacht werden. Auch bestimmte Beiträge an die individuelle Vorsorge gelten bis zu einem Höchstbetrag als steuerprivilegiert und können in Abzug gebracht werd

Kantonale und kommunale Steuern

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer ist der direkten Bundessteuer sehr ähnlich. Auch hier wird grundsätzlich auf das gesamte Einkommen sowie den gesamten Vermögensertrag abgestellt. Davon können – wie auch bei der Bundessteuer – die mit der Berufsausübung verbundenen Unkosten, die allgemeinen Abzüge sowie die Sozialabzüge subtrahiert werden.

Die einzelnen Kantone können die Tarife selber bestimmen. Sie sind progressiv ausgestaltet und erhöhen sich somit mit steigendem Einkommen bis zu einer Obergrenze.

Vermögenssteuer

Die Kantone und Gemeinden besteuern das Vermögen natürlicher Personen. Ausgangspunkt bildet das Gesamtvermögen. Um das Gesamtvermögen zu ermitteln werden sämtliche Vermögensgegenstände zum Verkehrswert herangezogen. Dazu gehören Bankguthaben, Wertschriften usw.

Vom Gesamtvermögen können – wie auch bei der Einkommenssteuer – gewisse Abzüge geltend gemacht werden. Dazu gehören Schulden und Sozialabzüge.


Quellensteuer

Die Quellensteuer wird anstelle der ordentlichen kantonalen sowie der nationalen (Bund) Einkommenssteuer erhoben (Art. 99 DBG). Die Steuer wird direkt an der Quelle, d.h. beim Lohn des Arbeitnehmers, erhoben.

Von der Quellensteuer betroffen sind ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 83 DBG). Die steuerliche Belastung ist je nach Kanton unterschiedlich hoch.

Bei der Quellensteuer wird anhand des Bruttoeinkommens ein pauschaler Steuerabzug vorgenommen. Gewinnungskosten oder Sozialabzüge werden – im Gegensatz zu einer ordentlichen Veranlagung – nicht berücksichtigt. Allerdings bestehen unterschiedliche Tarife je nach familiärer Situation (Art. 1 QStV).