Steuern AG / GmbH

Bundessteuern

Eine Steuerpflicht für juristische Personen besteht, wenn der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt (Art. 50 DBG). Auf Bundesebene ist nur eine Gewinnsteuer, hingegen nicht eine Kapitalsteuer vorgesehen.

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung oder Sitzverlegung (oder auch Verlegung der tatsächlichen Verwaltung) in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten. Mit dem Abschluss der Liquidation, Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland und Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte endet die Steuerpflicht (Art. 54 DBG).

Aus bundessteuerlicher Sicht werden die juristischen Personen in zwei verschiedene Gruppen unterteilt. Die erste Gruppe umfasst Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommanditgesellschaften) in die zweite fallen Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen (Art. 49 DBG).

Beteiligungsgesellschaften profitieren von einer Steuererleichterung (Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungen zum Reingewinn). Dies hat zur Folge, dass reine Holdinggesellschaften keine Gewinnsteuer schulden, da sie 100 % Beteiligungen halten. Als Beteiligungsgesellschaften gelten Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu mind. 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind oder aber die Beteiligung einen Verkehrswert von mind. 2 Millionen CHF ausmacht. Diesen Abzug nennt man auch Beteiligungsabzug.

Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften (Gemeinden) entrichten – sofern sie nicht durch ihren gemeinnützigen Zweck von der der Steuer befreit sind – eine Gewinn- oder Einkommenssteuer mit einem Steuersatz von 4.25 % aus.

Der Steuersatz beträgt 8.5 %, wobei kein Steuerfuss zur Anwendung kommt.

Kantonale und kommunale Steuern

Im Hinblick auf den Ort, an dem die juristische Person ihre Steuern bezahlen muss, kann auf die Ausführungen bei der direkten Bundessteuer verwiesen werden. Auch hier ist der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung massgebendes Kriterium. Allenfalls kommt auch eine wirtschaftliche Zugehörigkeit in Betracht.

Die allermeisten Kantone sehen eine Steuer sowohl vom Reingewinn als auch vom einbezahlten Grundkapital und den Reserven vor. Dies gilt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Je nach Kanton ist ein progressiver, ein proportionaler oder ein gemischter Steuertarif vorgesehen.