Mehrwertsteuer

Der Staat möchte vom allgemeinen Konsum seiner Bürger profitieren. Aus diesen Überlegungen wurde die Mehrwertsteuer eingeführt. Bezeichnet wird sie auch als allgemeine Verbrauchssteuer. Die Mehrwertsteuer stellt heute eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes dar.

Wäre jeder Bürger gehalten, seinen persönlichen Konsum in einer Art Buchhaltung zu erfassen und darauf basierend die Mehrwertsteuer abzuliefern, würde das unzweifelhaft erhebliche Praktikabilitätsschwierigkeiten mit sich bringen – es wäre schlichtweg nicht machbar. Die Steuer wird also folglich bei der Quelle – dies können Fabrikanten, Handwerker, Dienstleister etc. sein – erhoben, welche wiederum eine Umwälzung auf die Konsumenten vornimmt.

Als Unternehmer ist man auf zwei Arten mit der Mehrwertsteuer konfrontiert.

Erstens als (Eigen-)Verbraucher von der Mehrwertsteuer unterstellten Leistungen und zweitens als Abrechnungspflichtiger.

Die Steuerpflicht, d.h. die Pflicht auf den Leistungen MwSt. abzuliefern, besteht ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100‘000.00. Wer weniger als CHF 100‘000.00 Umsatz generiert, kann sich allerdings freiwillig bei der ESTV (Eidgenössischen Steuerverwaltung) anmelden.

Die Steuerpflicht beginnt, sobald die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wurde.

Als Steuerobjekt gelten grundsätzlich die gegen Entgelt durch steuerpflichtige Personen erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Die Steuerpflicht endet entweder bei Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit oder bei Liquidation.

Bei der Mehrwertsteuer wird zwischen drei verschiedenen prozentualen Sätzen unterschieden. Diese unterschiedlich hohen Belastungen basieren auf der Annahme, dass gewisse sozial oder konjunkturell motivierten Leistungen nur eingeschränkt besteuert werden sollen.  Andere Leistungen in Bereichen wie Kultur, Bildung oder auch Gesundheit sind ganz von der Besteuerung ausgenommen. Der Sondersatz gilt für Beherbergungsleistungen inklusive Frühstück. Nebst weiteren Ausnahmen gilt der reduzierte Satz für Lebensmittel und Medikamente. Für alle übrigen, weder dem reduzierten noch dem Sondersatz unterliegenden steuerpflichtigen Güter, gilt der Normalsatz von 7.7 %.

  • Normalsatz 7.7 % (seit 01.01.2018)
  • Reduzierter Satz: 2.5 % (unverändert seit 01.01.2011)
  • Sondersatz: 3.7 % (seit 01.01.2018)

Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz erhoben. Wie jedoch der Name Mehrwertsteuer schon verrät, soll dabei jeweils ausschliesslich der geschaffene Mehrwert besteuert werden. In diesem Zusammenhang muss auch der Vorsteuerabzug erwähnt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass bereits erhobenen Steuern abgezogen werden und in jeder Phase nur der wirkliche Mehrwert besteuert wird.


Beispiel

Folgendes Beispiel soll illustrieren, wie die Abrechnung in der Praxis funktioniert.

Ausgangslage: Ein Schreiner (Produzent) stellt einen Schrank her. Diesen Schrank verkauft er an einen Möbelhändler weiter, welcher den Schrank wiederum an einen Kunden weiterveräussert. Dieses Szenario beschreibt in einfacher Weise einen normalen Warenfluss vom Produzenten zum Kunden.

  1. Der Schreiner verkauft seinen selbst hergestellten Schrank für CHF 1‘000.00 an einen Möbelhändler. Der Möbelhändler hat nun einen Preis von CHF 1‘077.00 (Kaufpreis plus 7.7 % Mehrwertsteuer) zu leisten.
  2. Der Möbelhändler verkauft nun diesen Schrank an den Kunden X weiter. Selbstverständlich möchte der Händler auch seinen Verdienst und verkauft den Schrank für CHF 1‘500.00 weiter. Hier muss wiederum die Mehrwertsteuer von 8 % berücksichtigt werden. Konkret bedeutet dies, dass der Kunde im Laden einen Betrag von total CHF 1‘615.50 zu leisten hat (CHF 1‘500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).
  3. Total hat der Staat Anspruch auf Steuereinnahmen von CHF 115.50 (CHF 1‘615.50 Verkaufspreis minus CHF 1‘500.00 Kaufpreis = CHF 115.50). Da der Möbelhändler, als er den Schrank eingekauft hat, bereits CHF 77.00 Steuern bezahlt hat, darf er diesen Betrag abziehen (CHF 115.50 minus CHF 77.00 = CHF 38.50). Diesen Abzug bezeichnet man als Vorsteuerabzug.
  4. Kunde X (Endverbraucher) hat somit eine Mehrwertsteuer von total CHF 115.50 für seinen Schrank bezahlt. Von diesen CHF 115.50 liefert der Schreiner CHF 77.00 und der Möbelhändler CHF 38.50 an den Staat ab.

Der Schreiner und auch der Möbelhändler haben schlussendlich – abgesehen vom administrativen Aufwand – keine steuerliche Belastung erfahren, denn die gesamte Mehrwertsteuer wird auf den Endkonsumenten (in unserem Fall Kunde X) überwälzt.