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a)   Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine typische Arbeitnehmerversicherung, welche je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird. Die Beiträge werden anhand des massgebenden Lohnes ermittelt (2.20 %), wobei jeweils ein Abzug von 1.10 % vorgenommen wird (1.10 % Arbeitgeber und 1.10 % Arbeitnehmer). Der maximal versicherte Lohn beträgt CHF 148‘200.00 pro Jahr. Ab einem Lohn von CHF 148‘200.00 wird ein Beitrag von 1.00 % erhoben (0.50 % Arbeitgeber und 0.50 % Arbeitnehmer).

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht, wenn der Versicherte:

  • ganz oder teilweise arbeitslos ist,
  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat,
  • in der Schweiz wohnt,
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,
  • die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist und
  • als vermittlungsfähig gilt sowie die Kontrollvorschriften einhält.

Über die ALV sind auch gewisse Risiken abgesichert, welche für KMU von grosser Tragweite sein können. So sind eine Kurzarbeitsentschädigung und eine Schlechtwetterentschädigung im Deckungsumfang enthalten.

Weiter ist für KMU von erheblicher Bedeutung, dass wer eine AG / GmbH gründet und in der Funktion des Geschäftsführers oder des Verwaltungsrats als oberstes Organ für seine eigene Firma tätig ist, im Sozialversicherungsbereich als unselbständig erwerbend gilt. Dies führt zu der Problematik, dass so lange die Unternehmung nicht liquidiert ist, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung oder Arbeitslosenentschädigung besteht. Um einen Anspruch zu begründen, muss die Unternehmung entweder liquidiert werden oder die versicherte Person ist angehalten, seine Führungsverantwortung abzugeben.

b)    Krankenversicherung

Bei der Krankenversicherung spricht man von einer sog. Volksversicherung. Es besteht ein Versicherungsobligatorium für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Die Krankenversicherungsgesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, da der Grundversicherungsbereich bei jeder Krankenversicherung denselben durch das Gesetz definierten Leistungskatalog umfasst. Es empfiehlt sich somit, verschiedene Prämienofferten einzuholen und zumindest im obligatorischen Bereich die günstigste auszuwählen.

Neben dem obligatorischen besteht ein überobligatorischer Teil (VVG). Zusätzlich zur Grunddeckung können individuell ergänzend Risiken abgesichert werden. Die Leistungen und versicherbaren Risiken sind je nach Krankenversicherung verschieden. Beispielsweise können in diesem Bereich alternative Behandlungsmethoden oder nebst vielen Weiteren die freie Spitalwahl abgedeckt sein. Zusatzversicherungen (nach VVG) können unabhängig von der Grundversicherung bei einer beliebigen Krankenversicherung abgeschlossen werden. Es ist somit denkbar, dass eine Person eine Grundversicherung (KVG) bei der Krankenversicherungsgesellschaft A, seine Zusatzversicherungen (VVG) hingegen bei der Krankenversicherungsgesellschaft B abgeschlossen hat. Auch im Bereich der Zusatzversicherungen empfiehlt es sich, mehrere Offerten einzuholen und das jeweils attraktivste Angebot zu wählen.

c)    Krankentaggeld

Die Krankentaggeldversicherung soll den Lohnausfall infolge Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch Mutterschaft abdecken. Die meisten Arbeitnehmer sind bereits durch den Betrieb ausreichend gegen den drohenden Lohnausfall versichert.

Das Taggeld wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Grundsätzlich besteht der Anspruch ab dem dritten Tag nach der Erkrankung, wobei der Versicherte als mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig gelten muss. Der Beginn der Leistung kann jedoch gegen entsprechend tiefere Prämien aufgeschoben werden. Die Krankentaggeldversicherung muss nicht beim gleichen Versicherer abgeschlossen werden wie die Krankenversicherung. Bestehen bereits bei Abschluss der Versicherung Krankheiten, können diese durch einen Vorbehalt ausgeschlossen werden. Dieser Vorbehalt fällt allerdings nach spätestens 5 Jahren dahin.

d)    Militärversicherung

Die Militärversicherung tritt bei Gesundheitsschädigungen ein, die während des Dienstes auftreten. Unterstellt sind Personen, die Militär- oder Zivildienst leisten. Die Kosten werden grossmehrheitlich durch den Bund übernommen.

e)    Mutterschaftsversicherung (MuV)

Die Mutterschaftsversicherung richtet Beiträge an Frauen aus, welche vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Ein Anspruch besteht ab dem Tag der Niederkunft. Die Entschädigung wird für maximal 98 Tage ausgerichtet, endet jedoch vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit früher als erwartet wieder aufnimmt. Vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt werden 80 % ausgerichtet, wobei ein Höchstbetrag von CHF 172.00 pro Tag nicht überschritten werden darf. 

f)     Familienzulagen

Die geltenden Vorschriften zu den Familienzulagen sind sowohl auf Ebene des Bundes als auch kantonal geregelt. So kann es je nach Kanton beträchtliche Unterschiede geben.

Finanziert werden die Familienzulagen grundsätzlich durch einen prozentualen Abzug des Einkommens. Viele Kantone sehen eine alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers vor. Je nach Kanton ist aber eine Mitbeteiligung an der Finanzierung durch die Arbeitnehmer denkbar. Selbstständig Erwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen, wobei auch in diesem Punkt die einzelnen Kantone unterschiedliche Regelungen treffen können.

Die Familienzulagen setzten sich aus Kinder- und Ausbildungszulagen zusammen. Pro Kind sind Kinderzulagen von mindestens CHF 200.00 und Ausbildungszulagen von mindestens CHF 250.00 pro Monat vorgesehen.