3. Säule

Bei der dritten Säule wird wiederum zwischen der gebundenen (Säule 3a) und der freien (Säule 3b) unterschieden. Beide Zweige haben jedoch den gleichen Zweck, nämlich den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung oder bei einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Beiträge an die dritte Säule können grundsätzlich von allen Erwerbstätigen freiwillig geleistet werden.

Die Beiträge wirken sich bis zu einem gewissen Beitrag steuermildernd aus. Bei den Maximalbeiträgen wird wiederum unterschieden, ob die einzahlende Person bereits einer Pensionskasse angehört oder nicht. Erstere können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 6‘768.00 *, Letztere von 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens, jedoch maximal CHF 33‘840.00 *, vom Steuerprivileg profitieren. Der Bezug von Geldern der dritten Säule ist demgegenüber zu versteuern.

In der Praxis stellt die Säule 3a die klassische Vorsorgeform für Selbständigerwerbende dar. Beachtet werden muss jedoch, dass die häufige Form des Vorsorgesparens keinen Schutz vor den Risiken Tod oder Invalidität bietet. Hier empfiehlt es sich, zusätzlich beispielsweise eine Lebensversicherung abzuschliessen.

Die einbezahlten Beträge können nur in bestimmten Fällen vorbezogen werden. Um die Wichtigsten zu nennen, kann grundsätzlich ein Vorbezug geltend gemacht werden, wenn:

  • eine Selbständigkeit aufgenommen wird,
  • Wohneigentum erworben wird,
  • ein definitiver Wegzug aus der Schweiz erfolgt
  • oder ab vollendetem 60. Altersjahr.

* Stand 2018