2. Säule

Umgangssprachlich wird unter der beruflichen Vorsorge auch die Pensionskasse verstanden. Wie ihr Name schon verrät, sind grundsätzlich alle berufstätigen Personen versichert. Obligatorisch der BVG unterstellt sind Personen, die bereits in der 1. Säule versichert sind und darüber hinaus über ein Mindesteinkommen von CHF 21‘150.00 pro Jahr (Stand 2018) verfügen.

Die zweite Säule wiederum ist unterteilt, in einen obligatorischen und einen weitergehenden oder überobligatorischen Teil. Der überobligatorische Teil besitzt in der Praxis eine beträchtliche Relevanz - insbesondere bei höheren Einkommen. Dies aufgrund der Tatsache, dass im Bereich der obligatorischen Vorsorge nur ein nach oben begrenzter Lohn versichert werden kann. Dieser über dem Maximallohn anfallende Lohnbestandteil kann jedoch im überobligatorischen Bereich versichert werden.

Der obligatorische Teil – wie bereits der Name verrät – ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Dieses Obligatorium besteht ab einem Mindestlohn von CHF 21'150.00 im Jahr. Weiter muss das Arbeitsverhältnis eine Mindestdauer von 3 Monaten aufweisen.

Zum obligatorischen Zweig der zweiten Säule kann auch die obligatorische Unfallversicherung gezählt werden. Ein Obligatorium besteht für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Die Deckung bezieht sich in erster Linie auf Berufsunfälle. Nichtberufsunfälle sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden ebenfalls automatisch versichert. Arbeitet eine Person weniger als 8 Stunden pro Woche, besteht die Möglichkeit diese Versicherung bei seiner (obligatorischen) Krankenversicherung für einen relativ geringen Beitrag abzuschliessen. Umgekehrt kann eine bereits bestehende Unfallversicherung bei einer Arbeitszeit von über 8 Stunden in der Woche bei der Krankenversicherung sistiert werden.

Weiteres Augenmerk wird auf die Verzinsung des Altersguthabens gelegt. Für das Jahr 2018 liegt dieser Mindestzinssatz bei 1 %. Aktuelle Informationen zur Verzinsung sind abrufbar unter www.bsv.admin.ch