1) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen bilden zusammen die erste Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Die erste Säule wurde zum Zweck der Existenzsicherung geschaffen. Konkret soll die AHV zumindest einen grossen Teil des wegen Alter oder Tod wegfallenden Einkommens ersetzen. Für die Versicherungspflicht wird an zwei Voraussetzungen angeknüpft. Versichert sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Grundsätzlich sind somit alle Menschen versichert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.
Diese Versicherungspflicht beginnt spätestens am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs, insofern nicht bereits vorher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Diese Beitragspflicht trifft sowohl Erwerbstätige als auch Nichterwerbstätige Personen.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden die AHV-Beiträge von insgesamt 8.4 % des massgebenden Lohnes je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen. Bei einer Selbständigkeit wird ein Beitrag von maximal 7.8 % des Einkommens erhoben. Bei tieferen Einkommen sinkt der Beitragssatz auf bis zu 4.2 %.
Für Arbeitgeber besteht hinsichtlich der Leistung der AHV-Beiträge eine Besonderheit. Um die Arbeitnehmer zu schützen, hat der Gesetzgeber eine besondere Haftung des Arbeitgebers – worunter auch Organe wie z.B. der Verwaltungsrat einer AG verstanden werden – eingeführt. Im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers wird überprüft, ob die AHV-Beiträge der Mitarbeiter ordnungsgemäss geleistet wurden. Falls nicht, kann daraus eine persönliche Haftung des Organs resultieren.
2) Die Invalidenversicherung (IV) wurde geschaffen, um die finanziellen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie zu vermindern oder zu beseitigen. Sowohl die IV als auch die AHV sind obligatorische Versicherungen. Im Rahmen der Möglichkeiten der IV sollen Menschen mit einer Behinderung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft eingegliedert werden. Dazu stehen diverse Instrumente zur Verfügung. Grundsätzlich sind Beiträge an die Invalidenversicherung für diejenigen Personen obligatorisch, die auch bei der AHV versichert sind. Gleich wie bei der AHV, werden die Beiträge von insgesamt 1.4 % des Lohnes je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Grundsätzlich soll die Auszahlung einer IV-Rente nur als letztes Mittel, also als Ultima Ratio zur Verfügung stehen. Im Vordergrund steht die Wiedereingliederung der betroffenen Person in den Arbeitsprozess. Dazu stehen, wie bereits erwähnt, diverse Massnahmen zur Verfügung. Diese umfassen - nebst vielen Weiteren - z.B. Ausbildungskurse, Anpassung des individuellen Arbeitsplatzes, Umschulung oder auch Hilfsmittel wie z.B. ein Rollstuhl oder eine Lesehilfe. All diese Massnahmen sollen einen Wiedereinstieg in den Berufsalltag ermöglichen.
3) Wer „Dienst“ – worunter Militärdienst, Schutzdienst oder Zivildienst verstanden wird – leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Eine Beitragspflicht besteht für diejenigen Personen, welche auch der AHV-Beitragspflicht unterstehen.
4) Sollte dieses Einkommen aus der ersten Säule nicht ausreichen um die Existenz zu sichern, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Um Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben, müssen sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese wären nebst Weiteren, dass die Einnahmen die gesetzlich anerkannten Ausgaben nicht übersteigen.
Als Beispiel für Anspruchsberechtigte von Ergänzungsleistungen können z.B. ältere Menschen aufgeführt werden, die aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, für die Kosten ihrer medizinischen Betreuung selbständig aufzukommen. In diesem Fall hätten sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.