Sozialversicherungen

Das schweizerische System der Sozialversicherungen basiert auf drei Säulen. Das rechtliche Fundament für das sog. „drei-Säulen-Prinzip“ liegt in der Bundesverfassung in Art. 111. Dort steht konkret geschrieben: „Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.“ Daraus folgernd sollen anders ausgedrückt die Risiken Alter, Tod, Invalidität, Unfall und Krankheit abgesichert sein. Ausserhalb dieser drei Säulen bestehen weitere Versicherungen, welche unter dem Begriff „Sozialversicherungen“ verstanden werden können. Dazu zählen die Versicherung gegen die Folgen von Krankheit und eines Unfalles, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen sowie Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.

Die erste Säule dient in erster Linie der Sicherung der individuellen Existenz. Oder mit anderen Worten, soll diese erste Säule die alltäglichen Dinge finanzieren und Armut vermeiden. Den Zweck der zweiten Säule könnte man als „Sicherung des gewohnten Lebensstandards“ beschreiben und die dritte Säule dient in erster Linie der Finanzierung von Bedürfnissen, welche weder von der ersten noch von der zweiten Säule gedeckt sind.