Bis Anfang 2008 fand das Revisionsrecht vorwiegend bei Aktiengesellschaften Anwendung. Seit dem Jahr 2008 ist die Pflicht zur Revision rechtsformunabhängig gestaltet und gilt somit grundsätzlich für alle juristischen Personen. Nicht der Revisionspflicht unterstellt sind jedoch Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
Das Gesetz differenziert seit diesem Zeitpunkt sowohl den Umfang der Revision als auch die an die eigentliche Person des Revisors gestellten Anforderungen. (für die Zulassung zuständig ist die Revisionsaufsichtsbehörde) Im Besonderen profitieren kleine und mittlere Unternehmen von dieser Einschränkung der Pflicht zur Revision.
Gemäss schweizerischem Gesetz bestehen drei verschiedene Arten der Revision: die ordentliche Revision, die eingeschränkte Revision sowie ein Verzicht auf die Revision.